§55 Einschränkung des Spielrechts in Meisterschaftsspielen (Auszug Stand: 06.08.2020)
(1) Für Vereine mit mehreren Mannschaften in derselben Altersklasse wird das Spielrecht der Spieler in Meisterschaftsspielen des Vereins in der Weise eingeschränkt, dass ein Spieler nach der Teilnahme an zwei aufeinanderfolgenden Spielen der höheren Mannschaft/en für die niedrigere Mannschaft erst wieder teilnahmeberechtigt wird, wenn zwei weitere aufeinanderfolgende Meisterschaftsspiele der höheren Mannschaft/en ohne ihn ausgetragen worden sind bzw. nach der letzten Teilnahme an einem Meisterschaftsspiel der höheren Mannschaft ein Zeitraum von sechs Wochen verstrichen ist. Der Tag, an dem der Spieler zuletzt in der höheren Mannschaft mitgewirkt hat, ist in die Sechs-Wochen-Frist einzurechnen.
(3) Das Spielrecht der Spieler wird bis zum Ende des Spieljahres, in dem sie ihr 21. Lebensjahr vollenden, in Erwachsenenmannschaften grundsätzlich nicht eingeschränkt. Die Landesverbände können jedoch für den von ihnen geleiteten Spielbetrieb unterhalb der vierten Liga einschränkende Regelungen beschließen.
Stichtag nach Abs. (3) ist der 01.07.1999.